Referentinnen
Nicole Mathé, Lehrbeauftragte Europarecht und Legal Gender Studies, Universität Wien
Patricia Schiess, Forschungsbeauftragte Recht am Liechtenstein-Institut
Zur Vortragsreihe
1992 wurde der Gleichstellungsartikel in die liechtensteinische Verfassung eingefügt. Was aber bedeutet diese rechtliche Gleichstellung für das Verhältnis von Männern und Frauen? Wo sind Frauen und Männer heute gleichberechtigt, wo sind sie es nicht? Welche Stolpersteine finden sich noch auf dem Weg zur Gleichberechtigung und wo gibt es beschleunigende Aspekte?Gleichberechtigung aus rechtlicher Perspektive
Patricia Schiess zeigt in ihrer Analyse den Weg auf von der 1985 an der Urne gescheiterten Volksinitiative „Gleiche Rechte für Mann und Frau“ bis zur Ergänzung der Verfassung im Jahr 1992 um den Gleichstellungsartikel. Dieser Art. 31 Abs. 2 LV lautet schlicht und einfach: „Mann und Frau sind gleichberechtigt.“ Diese ausdrückliche Verankerung der Geschlechtergleichheit in der Verfassung ebnete den Weg für die Anpassung verschiedener Gesetze (insbesondere in den Bereichen Bürgerrecht, AHV und Steuern). In mehreren Fällen mussten allerdings Urteile des Staatsgerichtshofes Impulse geben.
1995 stimmte der Landtag dem UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu. Es bildet bis heute eine tragfähige Grundlage für positive Massnahmen, mit denen Vorurteile und die stereotype Rollenverteilung zwischen Mann und Frau angegangen werden könnten. Wie zu zeigen sein wird, findet es in der Praxis jedoch kaum Beachtung. Während das UNO-Übereinkommen vom Schwung der vierten UNO-Weltfrauenkonferenz 1995 profitieren konnte, war das Inkraftreten des Gleichstellungsgesetzes im Jahr 1999 vor allem dem Beitritt Liechtensteins zum EWR geschuldet. Patricia Schiess wird denn auch in ihrem Referat darlegen, wie die Gleichstellungsrichtlinien der EU das liechtensteinische Recht im Laufe der Jahre geprägt haben.
Die Referentinnen zeigen auf, welche Fragen im Laufe der Jahre diskutiert wurden und welche Themen nicht zur Sprache kamen. Selbstverständlich werden sie auch darauf eingehen, ob die liechtensteinischen Gerichte Gelegenheit hatten, Klagen zu beurteilen.
Berichterstattung Liechtensteiner Vaterland, 30. August 2017
Berichterstattung Liechtensteiner Volksblatt, 30. August 2017