Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung ergänzt
Bei Art. 92 LV handelt es sich um eine wichtige Bestimmung, regelt sie doch den Vollzug, die Verordnungskompetenz der Regierung und allgemein das Legalitätsprinzip. Art. 106 bis 109 LV stellen das IX. Hauptstück dar. Sie regeln die Behördenorganisation, schreiben den Eid der Staatsangestellten fest und bilden die Grundlage für die Staatshaftung.
Art. 24 LV findet sich im Hauptstück über die Staatsaufgaben. Er verpflichtet zur „gerechten Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums“. Die Kommentierung äussert sich deshalb nicht nur zum steuerfreien Existenzminimum, sondern auch zu den Grundsätzen der Besteuerung und zu den Zöllen.
Das Abkürzungs- und das Literaturverzeichnis wurden mit den Informationen zu den neu kommentierten Artikeln ergänzt. Sie bieten einen raschen Einstieg in die für das liechtensteinische Verfassungsrecht relevante Literatur und in die Materialien. Leserinnen und Lesern ohne Vorkenntnisse im liechtensteinischen Recht empfehlen wir den Start der Lektüre mit dem Kapitel „Einführende Bemerkungen zur liechtensteinischen Verfassung“.