Gewichtige Ergänzung des Online-Kommentars zur Liechtensteinischen Verfassung

22 Aug 2019 - News
Während des Sommers wurde der Verfassungs-Kommentar des Liechtenstein-Instituts um zwei einführende Kapitel zu den Grundrechten und zur Bildung sowie um verschiedene Kommentierungen ergänzt. Neu aufgeschaltet finden Sie die Kommentierungen zu Erziehung, Bildung und Stipendien (Art. 15 bis 17 LV) inklusive eines einführenden Kapitels über die Regelung der Bildung in der Verfassung, eine Einführung zu den Grundrechten (in den «Einführenden Bemerkungen zum IV. Hauptstück») sowie die Kommentierungen über die Menschenwürde (Art. 27bis LV) und das Petitionsrecht (Art. 42 LV).
Art. 15 LV, Art. 16 LV und Art. 17 LV regeln das Erziehungs- und Bildungswesen. Damit geben sie die Grundsätze für das Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche im Bereich von Erziehung und Unterricht vor. Zum besseren Verständnis der historischen Entwicklung des liechtensteinischen Schulrechts und der in den Verfassungsbestimmungen verwendeten Begriffe erörtern die von Patricia Schiess verfassten «Einführenden Bemerkungen zur Bildung» die Entstehung der Bestimmungen und die internationalen Garantien aus dem Bereich Schule und Bildung. Mit den Erläuterungen zur verfassungsrechtlichen Regelung der Bildung ist die Kommentierung des III. Hauptstückes über die Staatsaufgaben abgeschlossen.
  

Dem IV. Hauptstück über die allgemeinen Rechte und Pflichten der Landesangehörigen, welches die Grundrechte in der Verfassung verankert, ist neu ebenfalls eine Einführung vorangestellt. Sie finden in den «Einführenden Bemerkungen zum IV. Hauptstück» von Peter Bussjäger und Lorenz Langer insbesondere Ausführungen zur historischen Entwicklung der Grundrechte in Liechtenstein, zu den allgemeinen Grundrechtslehren und zum internationalen Grundrechtsschutz. Wenn Sie sich für die Grundrechte in der liechtensteinischen Verfassungsordnung interessieren, empfehlen wir Ihnen, die Lektüre mit diesen einführenden Bemerkungen zu starten.

Ebenfalls neu sind die Kommentierungen von Peter Bussjäger zu Art. 27bis LV über die Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und zum Petitionsrecht. Art. 42 LV regelt das bis heute rege benützte Recht, Petitionen an den Landtag zu stellen.

 

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